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Jobcenter muss Miete für barrierefreie Wohnung in bestimmten Situationen auch bei Überschreiten der Angemessenheitsgrenze übernehmen

st die Aussicht auf das Finden einer neuen barrierefreien Wohnung, die den individuellen Ansprüchen eines behinderten Menschen genügt, aufgrund des Wohnungsmarktes und der jeweiligen Einzelsituation weitgehend aussichtslos, kann das Jobcenter verpflichtet sein, für eine bisherige, passende Wohnung auch dann die Miete vollständig zu übernehmen, wenn sie die Angemessenheitsgrenze überschreitet. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem aktuellen Beschluss entschieden. Im konkreten Fall ging es um eine Familie, die wegen des Handicaps des Sohnes auf eine entsprechend niederschwellige Wohnung angewiesen war, diese aber nicht in der vom Jobcenter vorgeschriebenen Größe fand. Das Gericht urteilte, dass die Weigerung der Behörde zur Übernahme der Mehrkosten für die derzeitige Wohnung, die aufgrund ihrer Quadratmeteranzahl zwar die eigentlich vorgeschriebene Grenze der Angemessenheit überschritt, aber den Bedürfnissen des behinderten Kindes entsprach, unzulässig war. Da der Beschluss bereits rechtskräftig und damit nicht mehr anfechtbar ist, kann er in vergleichbar komplexen Ausgangslagen eine Orientierung sein.

Autor: Dennis Riehle, Sozialberater

Quelle: Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.10.2023, Az. L 13 AS 185/23 B ER

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