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EuGH: Erste Ausfertigung einer Patientenakte ist für den Betroffenen kostenlos

Weil die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in diesem Hinblick über dem Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) anzusiedeln ist, hat gemäß eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes ein Patient von seinem behandelnden Arzt eine Kopie seiner gesamten Patientenakte kostenlos zu erhalten, sofern er sich hierbei auf einen Antrag über nachrichtliche Auskunft über die von ihm gespeicherten und verarbeiteten personenbezogenen Daten in der Arztpraxis beruft. Dies sei laut des Gerichts ein rechtfertigender Zweck – und steht zudem Satz 1 des 63. Erwägungsgrundes (Pflichten über die Arzthaftung) in nichts nach. Für weitere Ausfertigungen der Patientenakte kann dann aber eine Gebühr erhoben werden. Damit schlägt Artikel 15 Abs. 1 DSGVO die bislang in Deutschland gültige Rechtspraxis nach § 630g Absatz 2 Satz 2 BGB, wonach der Patient zwar Anspruch auf eine Kopie seiner Behandlungsunterlagen hat, diese aber vom Arzt in Rechnung gestellt werden kann.

Autor Dennis Riehle, Sozialberater

Quelle: Urteil des EuGH vom 26.10.2023, Az.: C-307/22

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