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Änderungen im Patientenrechtegesetz für Patientenanträge

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Wie Sie vielleicht bereits wissen, plant unser Gesetzgeber, die Rechte der Patienten zu stärken. Daher befindet sich das sogenannte Patientenrechtegesetz in Arbeit. Hier plant der Gesetzgeber die Einführung eines § 13 Abs. 3 a SGB V.

Danach muss eine Krankenkasse über einen Antrag auf Leistung innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang oder in den Fällen, in denen der MDK hierzu Stellung nehmen muss, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang über den Antrag entscheiden. Dem Medizinischen Dienst wird eine Frist gesetzt. Er muss innerhalb von drei Wochen eine gutachtliche Stellungnahme abgeben. Versäumt die Krankenkasse mitzuteilen, dass sie diese Frist nicht einhalten kann, kann der Patient der Krankenkasse eine angemessene Frist für die Entscheidung über den Antrag mit der Erklärung setzen, dass er sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschafft. Beschafft sich dann der Patient nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der Kosten in der entstandenen Höhe verpflichtet.

Dies bedeutet, wenn eine Krankenkasse über einen Antrag auf Leistung nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang oder wenn der Medizinische Dienst beteiligt ist, nach fünf Wochen entscheidet, muss sie die Verzögerung begründen. Unterlässt sie dies, so gilt der Antrag als genehmigt. Zuvor muss allerdings der Versicherte der Krankenkasse eine angemessene Frist setzen und androhen, sich die erforderliche Leistung selbst zu beschaffen.

Simone Vogt
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht

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