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Europäischer Gerichtshof: Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf gleichaltrige Assistenz

Menschen, die aufgrund einer Behinderung auf Unterstützung im Alltag angewiesen sind, haben mit Blick auf das Alter des Assistenten eine freie Wahl. Es verstößt nicht gegen das Antidiskriminierungsverbot, wenn beispielsweise ein hilfsbedürftiger Mensch ein Stellenangebot aufgibt, um nach einer geeigneten Assistenz zu suchen – und dabei eine Alterseinschränkung vorgibt. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden – und damit klargestellt, dass Personen mit einer Behinderung, die auf Assistenzleistung angewiesen sind, nicht gegen Grundsätze des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoßen, wenn sie bei der Wahl eines geeigneten Assistenten dessen Alter berücksichtigen. Da die Begleitung in wesentlichen Lebensbereichen eine enge Bindung und gleiche Ebene zwischen dem behinderten Menschen und seiner Assistenz erfordere, überwiege der Anspruch des um Unterstützung Suchenden das Recht von Bewerbern auf Gleichstellung, die sich außerhalb des vorgegebenen Altersrahmens befinden. Dem Wunsch des zu Begleitenden müsse auch nach deutschen Rechtsvorschriften in solchen Konstellationen ausdrücklich Vorrang gegeben werden, urteilten die Richter. Im konkreten Fall hatte eine Interessentin für eine Assistenzstelle geklagt, die von einem behinderten Menschen deshalb abgelehnt worden war, weil sie sich nicht in seinem gewünschten Altersrahmen bewegte. Das Bundesarbeitsgericht hatte den EuGH um eine Vorabentscheidung gebeten. Dieser hat nun dem Selbstbestimmungsrecht des Behinderten mehr Gewicht eingeräumt als dem Gleichbehandlungsanspruch des Assistenz Anbietenden.

Autor: Dennis Riehle, Sozialberater

Quelle: Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 07.12.2023, Az.: C-518/22

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